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   BSG, 21.06.1994 - 9 BV 38/94   

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https://dejure.org/1994,11388
BSG, 21.06.1994 - 9 BV 38/94 (https://dejure.org/1994,11388)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1994 - 9 BV 38/94 (https://dejure.org/1994,11388)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1994 - 9 BV 38/94 (https://dejure.org/1994,11388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80

    Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers -

    Auszug aus BSG, 21.06.1994 - 9 BV 38/94
    Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr. 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Diese Garantie schützt lediglich gegen Vorenthaltung der Anhörung durch das Gericht, verbietet aber keinen Verzicht auf mündliche Verhandlung durch die Beteiligten selbst (Bundessozialgericht , Beschluss vom 21. Juni 1994 - 9 BV 38/94 - RdNr 4).
  • OLG Braunschweig, 05.02.2003 - 3 U 266/02

    Einlagenrückforderungen eines atypischen stillen Gesellschafters bei

    Dies kann ihm jetzt nicht einen erneuten Anspruch auf eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz eröffnen (vgl. BVerwG 22.01.1998 - 2 C 4/97 = NVwZ 1999, 404; BSG 21.6.1995 - 9 BV 38/94, juris).
  • LSG Bayern, 24.10.2019 - L 1 RS 2/16

    Rentenversicherung: Voraussetzungen der Berücksichtigung von Jahresendprämien der

    Art. 6 EMRK schützt lediglich vor der Vorenthaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht, nicht vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung wie im Fall des Einverständnisses mit dem schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG (BSG v. 21.06.1994 - 9 BV 38/94 - juris Rn. 4).
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 102/01 R

    Umfang der Anhörungspflicht, Mängel der Sachaufklärung, Erstattungspflicht des

    Auch die Garantie mindestens einer öffentlichen Anhörung im Laufe eines mehrinstanzlichen Verfahrens in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II 685, 953) schützt lediglich gegen Vorenthaltung durch das Gericht, nicht jedoch gegen den Verzicht auf mündliche Verhandlung durch die Beteiligten (BSG vom 21. Juni 1994 - 9 BV 38/94, nicht veröffentlicht; Pawlak in Hennig, SGG, § 105 RdNr 77, Stand 2002).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2014 - L 18 R 787/11

    Beschäftigung während des Krieges von 1942 bis 1945 als ausländische Arbeitskraft

    Mit Art. 6 Abs. 1 MRK in Einklang stehen indes nationale Rechtsvorschriften wie § 124 Abs. 2 SGG, die ein Abweichen von diesem Grundsatz erlauben, wenn - wie hier - alle Beteiligten eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halten und deshalb ausdrücklich auf diese verzichten (vgl obiter dictum in: BSG, Beschluss vom 21.6.1994, AZ: 9 BV 38/94).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2015 - L 18 R 1087/12

    Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Inanspruchnahme

    Mit Art. 6 Abs. 1 in Einklang stehen indes nationale Rechtsvorschriften, die ein Abweichen von diesem Grundsatz erlauben, wenn alle Beteiligten eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halten und deshalb ausdrücklich auf diese verzichten (vgl obiter dictum in: BSG, Beschluss vom 21.6.1994, AZ: 9 BV 38/94).
  • BSG, 17.12.2007 - B 9/9a VH 1/07 B
    Da das Sozialgericht nicht durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG, sondern gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, war dem LSG eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG nicht verwehrt (vgl dazu BSG, Beschluss vom 21.6.1994 - 9 BV 38/94 - Juris; BSG, Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B - Juris).
  • BSG, 29.11.2007 - B 13/4 R 351/06 B
    Denn die Garantie einer öffentlichen Anhörung im Laufe eines mehrinstanzlichen Verfahrens in Art. 6 Abs. 1 EMRK vom 4.11.1950 (BGBl II 1952, 685, 953) schützt lediglich gegen Vorenthaltung durch das Gericht, nicht jedoch gegen den Verzicht auf mündliche Verhandlung durch die Beteiligten, wie sie hier in zweiter Instanz mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7.11.2005 (Bl 91 LSG-Akten) erklärt worden ist (s BSG vom 21.6.1994 - 9 BV 38/94; ebenso bereits Bundesverwaltungsgericht vom 28.6.1983, Buchholz 312 EntlG Nr. 32 = DVBl 1983, 1014).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2005 - L 5 SB 73/04
    Dass das SG (verfahrensfehlerfrei) gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, steht einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nicht entgegen (vgl. BSG, Be-schluss vom 21. Juni 1994 -9 BV 38/94-; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2001 -L 9 AL 2/01- ).
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